Vernichtung von BtM, Vernichtungsprotokoll

Werden Betäubungsmittel (BtM) nicht mehr benötigt oder sind beschädigt und können oder sollen nicht mehr verwendet werden, so müssen diese gemäß §16 Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) vernichtet werden. Dies muss so geschehen, dass die BtM nicht wiedergewonnen werden können und dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt dadurch ausgelöst wird. Darüber muss ein Protokoll erstellt werden. Dieses muss von insgesamt drei Personen unterzeichnet sein: Demjenigen, der vernichtet und von zwei Zeugen, die bei der Vernichtung anwesend sein müssen.

§16 des BtMG richtet sich dabei primär an eine Situation, bei der sich ein BtM noch im kontrollierten Bereich befindet: Im Labor, in der Apotheke, auf einer Station eines Krankenhauses, in der Produktion eines Wirkstoffherstellers oder Arzneimittelunternehmens etc. Wird auf einer Station eine Ampulle geöffnet und nur ein Teil davon benötigt, so ist der Rest zu verwerfen. auch das muss dokumentiert werden.

Wurde ein Arzneimittel, welches dem BtMG unterliegt, einmal über ein BtM-Rezept aus der Apotheke geholt, so gilt §16 nicht mehr. Dies bedeutet jedoch nur, dass man bei der Vernichtung eines BtM kein Protokoll erstellen und dieses aufbewahren muss. Auch im Privathaushalt sollte man sehr sorgfältig und vorsichtig bei der Vernichtung vorgehen. Ein BtM darf niemals von einem Patienten an einen Angehörigen weitergegeben werden. Auch im Falle des Todes eines Patienten wird das BtM nicht an die Angehörigen vererbt, sondern es muss vernichtet oder zur Vernichtung an eine Apotheke abgegeben werden.

Tabletten in kleineren Mengen werden zweckmäßigerweise dadurch vernichtet, dass man diese zermörsert, mit heißem Wasser übergießt und in eine saugfähige Masse gibt. Dies kann nach Auskunft der Bundesopiumstelle durchaus Katzenstreu sein, es kann natürlich aber auch in andere Materialien, wie Chemikalien-Bindevlies gegeben werden. Die entstandene Masse kann entweder über den Arzneimittelabfall oder auch im Hausmüll entsorgt werden.

Lösungen kann man direkt mit heißem Wasser übergießen und dann in ein Bindemittel der Wahl geben und auch mit Zäpfchen kann analog verfahren werden. In einem chemischen Labor kann man BtM-Lösungen auch mit anderen flüssigen Abfallchemikalien vermengen und zusammen mit den flüssigen Laborabfällen einschlägig entsorgen.

Pflaster werden, sofern sie benutzt waren, zusammengeklebt und dann in kleine Streifen zerschnitten. Unbenutzte Pflaster können aus dem Aluminiumblister entnommen und direkt zerschnitten werden. Beides kann man im Haushaltsabfall entsorgen. Vorsicht sollte man vor allem bei Fentanyl-haltigen Pflastern (z. B. Durogesic SMAT) walten lassen. Fentanyl hat die unangenehme Eigenschaft, leicht durch Zellmembranen zu diffundieren. Dies heißt, dass man in einem ungünstigen Fall auch als Nicht-Patient, der ein solches Pflaster zerschneidet, dann durch die Haut den Wirkstoff aufnehmen könnte. Bei sorgfältigem Zerschneiden ohne willentliche Berührung der Schnittflächen sollte dies unkritisch sein. Allerdings empfiehlt es sich, nach der Entsorgung von jeglichen BtM gründlich die Hände zu waschen.

Für das in §16 BtMG geforderte Protokoll gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Man könnte die Vernichtung auch im BtM-Buch dokumentieren. Am Besten nutzt man jedoch ein standardisiertes Formular, in welches man alle notwendigen Angaben einträgt, die das BtM und den Vernichtungsvorgang eindeutig charakterisieren:
- Menge & Charge
- Eigenbestand oder Abgabe von Patienten an die Apotheke zur Vernichtung
  Dabei muss beachtet werden, dass bei Abgabe eines BtM an de Apotheke nach dem Tod eines Patienten die  
  Angehörigen zwar nicht Erben des BtM sind, aber trotzdem dessen Eigentümer. Dies bedeutet, dass eine Apotheke
  im Auftrag der Eigentümer vernichtet und den Angehörigen eine Kopie des Vernichtungsprotokolls aushändigen muss.
  Rechtlich gesehen sind die "Erben des BtM" die Eigentümer und die Apotheke ist Besitzer des BtM, da sie das BtM
  körperlich vorhält
- Datum
- Unterschriften des Eigentümers oder beauftragten Besitzers (in der Regel der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin
  oder eine dazu autorisierte Person in der Apotheke) und der beiden Zeugen

Falls kein Formular zur Dokumentation der Vernichtung vorliegt, so kann das hier angehängte Formular ausgedruckt und verwendet werden.

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