Abgabebelegverfahren - konventionell vs. elektronisch

Gemäß §12, Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) muss die Abgabe eines BtM "unverzüglich" an die Bundesopiumstelle gemeldet werden. Nach bisheriger Vorgabe aus dem BtMG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) musste dies innerhalb eines Tages nach der Abgabe erfolgen.

Seit einiger Zeit kann man die Meldung an die Behörde sowohl in Papierform als auch über das elektronische Verfahren absetzen. Damit einher ging auch eine Änderung der Absendefrist an die BOPSt: Musste zu Zeiten des reinen Papierverfahrens die Absendung an die Behörde binnen eines Tages erfolgen, so hat man hier inzwischen eine Woche Zeit. In der Vergangenheit musste man die erste, rosafarbene Seite des Abgabebelegs spätestens am Tag nach der Abgabe des BtM an die BOPSt schicken.

Warum wurde das Procedere verändert?

Das elektronische Meldeverfahren wurde eingeführt, um Großhändlern oder anderen Unternehmen, die eine hohe Abgabemenge an BtM haben, den organisatorischen Aufwand - auch in zeitlicher Hinsicht - zu erleichtern. Durch das Etablieren dieses Verfahrens ist nunmehr eine wöchentliche Meldung an die Behörde vorgesehen. In diesem Zuge wurde auch die Zeitfrist zur Abgabe mit dem Formular "Abgabebeleg" im Rahmen des bisherigen Papierbelegs angepasst. Für beide Arten der Meldung gilt also dieselbe Frist.

Was sich jedoch nicht geändert hat, ist die Anforderung, dass der Erwerber des BtM die mit Unterschrift und Datum abgezeichnete Empfangsbestätigung schnellstmöglich - am besten unmittelbar nach Entgegennahme und Prüfung der Lieferung - an den Abgebenden zurücksenden soll, damit das gesamte Abgabebelegverfahren gesetzeskonform abgeschlossen werden kann. Nach der Rücksendung der Empfangsbestätigung ist BtM-rechtlich der Vorgang der Eigentumsübertragung abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt liegt die gesamte Verantwortung für das BtM dann in den Händen des Erwerbers, er hat nun die tatsächliche Verfügungsgewalt über das BtM.

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