Neues Procedere bei Abgabe von BtM durch nicht verbundene Apotheken im Notfall
Die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM) an nicht miteinander verbundene Apotheken war bislang nicht zulässig und wurde erst mit Artikel 4 des 2. Gesetzes zur Änderung Arzneimittel-rechtlicher und anderer Vorschriften punktuell verändert. Dieses Gesetz führte zu einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im § 4 Abs. 1. Hier wurde neu der Unterpunkt f) eingefügt. Verbundenen Apotheken - also bis zu vier Apotheken, die einer Apothekerin oder einem Apotheker gehören - ist es schon bisher erlaubt, alle BtM unter Anwendung des Abgabebelegverfahrens zwischen zwei Apotheken abzugeben.
Neu ist mit dem genannten Gesetz und dem § 4 Abs. 1 Nr. 1f) BtMG, dass Opiode der Anlage III (verkehrs- und verschreibungsfähige BtM) in transdermaler oder transmucosaler Form zur Deckung des nicht aufschiebbaren BtM-Bedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten an eine fremde Apotheke abgegeben werden dürfen, wenn die empfangende Apotheke die BtM nicht vorrätig hat. In diesem Kontext ist auch der neue Absatz 1b des § 13 BtMG von Bedeutung.
Findet eine solche Abgabe zwischen zwei nicht verbundenen Apotheken statt, so muss dabei das Abgabebelegverfahren verwendet werden. Liegt der abgebenden Apotheke kein Abgabebeleg-Formular vor, so regte Dr. Schinkel, der Leiter der Fachgruppe 82 der Bundesopiumstelle (BOPSt), an, dass ein Belegsatz nachträglich beschafft werden soll. Dieser wird dann ausgefüllt und die entsprechenden Belegteile sind dann an die BOPSt sowie die empfangende Apotheke zu senden. Dr. Schinkel empfiehlt außerdem zur Absicherung des Abgebers, dem BtM einen vorläufigen Laufzettel o. ä. beizufügen, auf dem der Erwerber den Empfang bestätigen kann.
Die BOPSt empfiehlt, den Abgabebeleg in diesem Fall mit dem Buchstaben "P" zu kennzeichnen. Er wird im Bereich zwischen den Feldern Abgabedatum/BtM-Nummer des Abgebenden und Name und Anschrift des Abgebenden eingetragen.
Begründete Unterlage der Abgabe eines transdermalen oder transmucosalen BtM zwischen zwei nicht verbundenen Apotheken ist eine schriftliche Anforderung der den Palliativpatienten direkt beliefernden Apotheke an die abgebende Apotheke, welche einen nicht aufschiebbaren, also sehr dringenden BtM-Bedarf eines ambulant versorgten Patienten darlegt. Eine Rückgabe des betreffenden BtM an die das BtM ursprünglich abgebende Apotheke darf nicht erfolgen.
Die Vergütung des BtM ist zwischen den Apotheken zu regeln, konkrete Vorgaben dazu wurden bislang nicht veröffentlicht.